Anmeldung eines Gartenwasserzählers und Antrag auf Erstattung von Abwassergebühren


Leistungsbeschreibung


Nach § 14 Abs. 1 der Satzung über die Erhebung der Abgaben für die Abwasserbeseitigung der Stadt Dissen am Teutoburger Wald (Abwasserbeseitigungsabgabensatzung) wird die Abwassergebühr für die Schmutzwasserentsorgung nach der Abwassermenge bemessen, die in die öffentliche Abwasseranlage gelangt. Gemessen wird die Abwassermenge grundsätzlich durch den Wasserzähler, da davon ausgegangen wird, dass das verbrauchte Wasser vollständig in das Abwasserbeseitigungssystem geleitet wird.

Eine Ausnahme hiervon bildet § 14 Abs. 4 der Abwasserbeseitigungsabgabensatzung, wonach Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentliche Abwasseranlage gelangt sind, werden auf Antrag abgesetzt werden können.

Für den Antrag gelten folgende Erfordernisse:

  • Der Nachweis über die nicht abzusetzende Menge erfolgt durch einen sog. „Gartenwasserzähler“. Der Antragsteller hat den Einbau eines Gartenwasserzählers rechtzeitig bei der Stadt Dissen aTW anzuzeigen.
  • Bei dem Gartenwasserzähler handelt es sich um einen handelsüblich geeichten Kaltwasserzähler (i.d.R. Q3=2,5 oder Q3=4). Der Gartenwasserzähler ist für 6 Jahre geeicht.
  • In der unmittelbaren Nähe des Zapfhahns darf keine Waschmaschine, kein Waschbecken oder Abfluss etc. vorhanden sein. (Es muss gewährleistet sein, dass Wassermengen, die über den Zwischenzähler erfasst werden, tatsächlich nicht in das Kanalnetz gelangen).
  • Nach Einbau des Zählers sind Fotos des Zählers (Nr. und Zählerstand müssen erkennbar sein) und der Einbausituation (Leitungsverlauf, kein Abfluss unter oder in unmittelbarer Nähe der Abnahmestelle) zu fertigen und dem Antrag beizufügen.
  • Der Antrag ist nach Ablauf des Kalenderjahres innerhalb von zwei Monaten bei der Stadt Dissen aTW einzureichen.

Kontakt

  • Fachbereich 1 - Steuerabteilung