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Bestattungskostenhilfe - Übernahme von Bestattungskosten


Leistungsbeschreibung

Gemäß § 74 SGB XII trägt der Sozialhilfeträger die erforderlichen Bestattungskosten, sofern es den zur Kostentragung verpflichteten Personen nicht zugemutet werden kann, die Aufwendungen selbst zu übernehmen.
Antragsberechtigt sind Personen, die nach zivilrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Vorschriften verpflichtet sind, eine Bestattung zu veranlassen.

Zur Übernahme der Bestattungskosten verpflichtet sind insbesondere:

  • Personen mit einer vertraglichen Verpflichtung,
  • Erben
  • Väter nichtehelicher Kinder, wenn der Tod der Mutter im Zusammenhang mit Schwangerschaft oder Geburt steht,
  • sowie Unterhaltspflichtige.

Sofern es keinen Verpflichteten nach den oben genannten Punkten gibt, gilt die Reihenfolge nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Diese ergibt sich aus § 8 Abs. 3 des Niedersächsischen Bestattungsgesetzes (BestattG):

  •  Ehegatten oder Lebenspartnerinnen bzw. Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes,
  • Kinder,
  •  Enkelkinder,
  •  Eltern,
  • Großeltern,
  • Geschwister.